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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Transportbeton

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Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe von Transportbeton, dies gilt auch bei späteren Verträgen, es sei denn, der Käufer sei kein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht.

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1. Angebot
Wesentlicher Bestandteil unseres Angebotes ist unsere jeweils gültige Preisliste. Für die richtige Auswahl der Betonsorte und Betonmenge ist allein der Käufer verantwortlich.

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2. Lieferung und Abnahme
Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle am Lieferfahrzeug; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. Nichteinhaltung vereinbarter Lieferzeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt wegen Verzugs, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren,  verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Stromausfälle, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Erklärenden. Bei Lieferung an eine vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit Schwerlastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Der Käufer garantiert diese Voraussetzungen und haftet für alle daraus entstehenden Schäden. Der Käufer garantiert weiter, dass das Entleeren unverzüglich, zügig (für 1 m³ Beton längstens eine Zeitdauer von 5 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen kann. Ist der Käufer „Kaufmann“ im Sinne des HGB, so gilt die von ihm beauftragte und den Lieferschein unterzeichnende Person uns gegenüber als zur Abnahme des Betons und zur Bestätigung des ordnungsgemäßen Empfangs bevollmächtigt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die der Käufer nicht zu vertreten hat. Mehrere Besteller eines einheitlichen Auftrages haften uns gegenüber gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße Abnahme des Betons und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir können an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle leisten. Sämtliche Käufer bevollmächtigen bereits jetzt einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindliche Erklärung entgegenzunehmen.

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3. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache geht bei Abholung im Werk zu dem Zeitpunkt der Übergabe auf den Käufer über. Bei Zulieferung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der vereinbarten Stelle entlädt.

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4. Mängelansprüche
Unser Beton wird nach den geltenden Vorschriften hergestellt, er wird danach überwacht und geliefert. Ist dies witterungsbedingt nicht ohne zusätzliche Maßnahmen möglich, werden wir von der Leistungspflicht frei. Für besonderen Beton müssen gesonderte Vereinbarungen getroffen werden, im übrigen gilt die übliche Beschaffenheit als vereinbart. Wird die Kaufsache nicht fachgerecht verarbeitet und/oder nachbehandelt, sind sämtliche Mängelansprüche ausgeschlossen. Für die Geltendmachung von Mängeln gilt § 377 HGB. Mängel sind schriftlich gegenüber der Betriebsleitung zu rügen (Beweislastregel). Fahrer, Laborant und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Ansprüche aus offensichtlichen Mängeln, gleich welcher Art, oder die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Kaufsache (in Art oder Menge) sind ausgeschlossen, wenn sie nicht sofort bei Übergabe des Betons gerügt werden; in diesem Fall hat der Käufer uns die Nachprüfung zu ermöglichen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Betonsorte sind sofort nach Erkennen oder Erkennen müssen unverzüglich zu rügen. Probewürfel dürfen nur dann als Beweismittel für die Güte verwendet werden, wenn sie in Gegenwart eines von uns Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Bei nicht form- und/oder nicht fristgerechter Rüge gilt der abgenommene Beton als genehmigt. Jede Haftung für Mängel entfällt, wenn der Käufer die Kaufsache mit Zusätzen, insbesondere Wasser, Transportbeton anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton vermengt oder sonst verändert oder sie vermengen oder verändern lässt. Wegen eines Mangels, der rechtzeitig gerügt wird und den wir zu vertreten haben, behält sich der Verkäufer vor, nach seiner Wahl eine mangelfreie Kaufsache neu zu liefern oder den Mangel selbst zu beseitigen oder den Kaufpreis nach billigem  Ermessen zu mindern. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz sind beschränkt auf den unmittelbaren Schaden aus der mangelhaften Lieferung. Alle Mängelansprüche, außer solcher nach den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs.1 Nr. 2 BGB, verjähren, abweichend von § 195 BGB, innerhalb von zwei Jahren; die Ausnahme gilt nicht, wenn die VOB/B insgesamt in den Vertrag einbezogen ist.

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5. Haftung aus sonstigen Gründen
Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers –abgesehen von solchen aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit- gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Etwaiges Fördern, unseres Transportbetons auf der Baustelle und etwaiges Vermitteln von Fördergeräten und/oder deren Einsatz sind nicht Gegenstand dieses Kaufvertrags. Unsere gesetzlichen Regressrechte (§§ 478, 479 BGB) innerhalb einer Lieferkette gelten auch dann, wenn die Sache am Ende der Lieferkette nicht an einen Verbraucher, sondern an einen Unternehmer geliefert wurde.

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6. Sicherungsrechte
Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch zukünftig – aus dem Auftrag entstehender Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte seinen daraus folgenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Im Falle einer Verarbeitung oder Vermischung der Kaufsache erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zum Wert der neuen Sache. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert der Kaufsache ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der Kaufsache mit anderen beweglichen Sachen eine einheitliche neue Sache entsteht und der Käufer an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgezählten Forderungen schon jetzt diese Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs oder der Weiterverarbeitung der Kaufsache oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Satz 1 schon jetzt alle, auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Weiterverarbeitung der Kaufsache mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Kaufsache mit Rang vor dem Rest ab. Für den Fall, dass der Käufer die Kaufsache zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder aus der Kaufsache hergestellten neuen Sachen verkauft oder die Kaufsache mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Sache mit Rang vor dem Rest ab. Gleichens gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumen einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen  und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherung als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der Wert des Käufers im Sinne dieser Ziffer 6 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherung insoweit freigegeben, als deren Wert die Forderungen nach Satz 1 um 20% übersteigt.

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7. Preis- und Zahlungsbedingungen
Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots und Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Zement, Kies, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Bei Nichtkaufleuten gilt dies jedoch erst nach Ablauf der Frist § 309 Nr. 1 BGB. Zuschläge für Mindermengen, nicht normal befahrbarer Straße und Baustelle sowie nicht sofortiger Entladung bei Ankunft, sowie für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet. Grundsätzlich ist der Kaufpreis mit Vertragsschluss fällig ohne Abzug. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Dessen ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen – auch bis dahin gestundete – sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät und/oder nicht mehr kreditwürdig ist, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder er als vermögenslos im Register gelöscht wird. Wir selbst sind alsdann berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern weitere Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers werden etwaiger Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis. Skontierung bedarf unserer Einwilligung; Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Im Verzugsfall werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Verkäufer darf nach billigem Ermessen bestimmen, wie eine nicht ausreichende Leistung des Käufers auf seine Schuld – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnungen – angerechnet wird. Wechsel, die in jedem Fall bei der Landeszentralbank diskontfähig sein müssen, und Schecks nehmen wir nur nach vorherigen Vereinbarung und auch dann nur zahlungshalber sowie für uns kosten- und spesenfrei an. Es steht uns frei, Wechsel jederzeit vor Verfall auch ohne Begründung zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen.

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8. Fremdüberwachung
Den Beauftragten des Fremdüberwachers und der obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu nehmen.

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9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort bei Abholung ist unser Lieferwerk, bei Lieferung die vereinbarte Stelle für die für Zahlungsverpflichtung des Käufers der Hauptsitz der Firma. Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklage) wird der Sitz der Firma vereinbart. Die Anwendung deutschen Rechts wird vereinbart.

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10. Unwirksamkeitsklausel

Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, dann eine neue, zulässige Regelung dieses Punktes zu treffen.

 

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